SchlHOLG - Beschluss vom 28.08.2003
13 UF 77/03
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 480
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 201/01

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei phasenverschobener Ehe

SchlHOLG, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 13 UF 77/03

DRsp Nr. 2003/15093

Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei phasenverschobener Ehe

»Der Umstand, dass ein 16 Jahre älterer Ehemann während der Ehe nur ein Jahr berufstätig ist und sodann mit dem gesetzlichen Höchstsatz des Ruhegehaltes von 75 % in den Ruhestand eintritt, kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller gegen die im Verbundurteil vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Parteien entfallen zu lassen.

Wegen der vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Begründung für den Wegfall des Versorgungsausgleichs wird auf das angefochtene Verbundurteil Bezug genommen.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend:

Auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würden der Antragsgegnerin genügend eigene Anwartschaften verbleiben, dass sie ihren Lebensunterhalt im Versorgungsfalle ausreichend bestreiten könne. Zudem könne sie in den ihr noch verbleibenden 13 Jahren bis zum Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 65. Lebensjahres noch eine angemessene zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch die Möglichkeit, über eine Beförderung ihre Versorgungsanwartschaften noch zu steigern.

Der Antragsteller beantragt,