BGH - Beschluß vom 04.09.2002
XII ZB 130/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, Nr. 3 § 1587a Abs. 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 69
FamRZ 2003, 437
FuR 2003, 32
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden; Berücksichtigung der Sonderzuwendung in der Beamtenversorgung

BGH, Beschluß vom 04.09.2002 - Aktenzeichen XII ZB 130/98

DRsp Nr. 2002/17785

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden; Berücksichtigung der Sonderzuwendung in der Beamtenversorgung

1. § 1587c BGB gibt keine Möglichkeit, eine nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich generell für die Fälle zu korrigieren, in denen der Ausgleichsverpflichtete auf ehegemeinschaftlichen Schulden "sitzen bleibt". 2. Die zum Ruhegehalt gezahlte jährliche Sonderzuwendung unterliegt als einheitlicher Bestandteil der Beamtenversorgung keiner Dynamisierung in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 5 BGB. Für die Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung ist vielmehr jeweils der zur Zeit der Entscheidung geltende Bemessungsfaktor heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1, Nr. 3 § 1587a Abs. 3, 4, 5 ;

Gründe:

I. Die am 18. Oktober 1974 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 09. Oktober 1995 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 29. August 1997 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. März 1998); es wurde festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.