BGH - Beschluß vom 13.01.1999
XII ZB 148/95
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 499
FuR 1999, 339
MDR 1999, 423
NJW-RR 1999, 585
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Ludwigsburg,

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines Ehegatten

BGH, Beschluß vom 13.01.1999 - Aktenzeichen XII ZB 148/95

DRsp Nr. 1999/2445

Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines Ehegatten

»Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der ausgleichspflichtige Ehemann wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, während die ausgleichsberechtigte Ehefrau noch weitere Versorgungsanwartschaften erwerben kann.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die am 31. März 1939 geborene Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) und der am 28. Juli 1940 geborene Antragsgegner (im folgenden: Ehemann) haben am 3. Dezember 1966 geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, von denen der älteste Sohn J. M. allerdings nicht von dem Ehemann abstammt. Auf den am 6. Juli 1990 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch das seit dem 7. Mai 1992 rechtskräftige Verbundurteil vorab geschieden und die elterliche Sorge für den damals noch minderjährigen Sohn D. auf die Ehefrau übertragen worden.