Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a I 1 ZPO.
Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg, soweit sie mit ihr die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs erreichen will, nicht jedoch, soweit sie sich gegen den Ehescheidungsausspruch wendet.
Die Parteien leben jetzt seit spätestens September 2000 getrennt. Gemäß § 1566 II BGB wird daher unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Hieran besteht auch aufgrund der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung vor dem Senat kein Zweifel. Der Antragsteller, der nunmehr seit Jahren das Scheidungsverfahren betreibt, hat erklärt, dass er in jedem Falle geschieden werden wolle und er auch keine Aussicht mehr für eine Fortsetzung der Ehe sehe. Auch eine Eheberatung halte er nicht für erfolgversprechend.
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