OLG Naumburg - Beschluss vom 20.11.2005
8 UF 191/05
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2006, 535
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 230/02

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch eine notarielle Urkunde

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.11.2005 - Aktenzeichen 8 UF 191/05

DRsp Nr. 2006/7261

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch eine notarielle Urkunde

»1. Schließen die Parteien nach § 1408 Abs. 2 BGB in einer notariellen Urkunde den Versorgungsausgleich aus und wird ein Scheidungsantrag erst später als ein Jahr nach Beurkundung beim FamG eingereicht, ist der Ausschluss wirksam und von Amts wegen zu beachten. 2. Eine Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle findet nur statt, wenn Gründe hierfür aus den eingereichten Unterlagen erkennbar sind oder eine Partei sich hierauf beruft.«

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Parteien wurde geschieden unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht Halberstadt den Versorgungsausgleich dann durchgeführt. Hiergegen hat die ZVK Thüringen form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Bewertung der ZVK-Anwartschaft entgegen der Rechtsprechung des BGH erfolgt sei.