BGH - Beschluß vom 01.07.1992
XII ZB 82/91
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2; GKG § 65 Abs. 1 S. 1; ZPO § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1405
FuR 1993, 52
NJW-RR 1992, 1346
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Essen-Borbeck,

Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag

BGH, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen XII ZB 82/91

DRsp Nr. 1995/6938

Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag

Der von den Ehegatten in einem notariellen Vertrag vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleiches wird nicht bereits dadurch unwirksam, daß innerhalb der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird. Antragstellung i.S.d. § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB bedeutet Erhebung des Scheidungsantrages durch Zustellung an den Antragsgegner. Ist der Scheidungsantrag innerhalb der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB bei Gericht eingereicht worden, so kann der vereinbarte Ausschluß des Versorgungsausgleiches auch dann unwirksam werden, wenn die Jahresfrist bei der Zustellung des Scheidungsantrages überschritten worden ist, sofern die Zustellung "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Nicht "demnächst" i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO ist die Zustellung erfolgt, wenn der Antragsteller durch nachlässiges Verhalten die Zustellung nicht nur geringfügig verzögert. Macht der Antragsteller trotz mehrfacher Anfragen des Gerichtes über drei Monate lang keine Angaben zu den ehelichen Einkommensverhältnissen, so daß das Gericht nicht in der Lage ist, den Streitwert und damit den vor Zustellung erforderlichen Kostenvorschuß zu berechnen, ist in jedem Falle nachlässiges Verhalten zu bejahen.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 S. 2; GKG § 65 Abs. 1 S. 1; ZPO § 270 Abs. 3 ;

Gründe: