OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.07.2009
5 UF 101/08
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2; ZPO § 322;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 25.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 258/05

Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Gründen des Scheidungsurteils

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 5 UF 101/08

DRsp Nr. 2010/8791

Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Gründen des Scheidungsurteils

1. Verhält sich der Tenor des Scheidungsurteils nicht über den Versorgungsausgleich und heißt es in den Gründen des Urteils lediglich, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, weil er von den Parteien nach § 1408 Abs. 2 BGB wirksam ausgeschlossen worden ist, so nimmt diese Feststellung an der Rechtskraft des Urteils nicht teil. 2. Ist in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden, hat sich der Ehemann aber gleichzeitig verpflichtet, der Ehefrau eine Unterhaltsrente zu zahlen, die über dem Einkommen liegt, das sie ohne die Ehe bei Fortsetzung ihrer früheren Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, so ist diese Unterhaltsrente hinreichend geeignet, ehebedingte Nachteile auszugleichen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist daher wirksam, wenn in dem Ehevertrag weitere Regelungen getroffen worden sind, die den Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen kompensieren sollen wie etwa die Sicherung des Unterhaltsanspruchs über den Tod des Ehemanns hinaus und die Übertragung einer Eigentumswohnung.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 25.04.2006 (1 F 258/05) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.