SchlHOLG - Beschluss vom 14.06.2013
12 UF 62/13
Normen:
§§ 5, 16, 18 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 30/12

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Artgleichheit der Anrechte

SchlHOLG, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 12 UF 62/13

DRsp Nr. 2013/17044

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Artgleichheit der Anrechte

Soll ein Anrecht aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit wegen Geringfügigkeit der Differenz zu einem Anrecht des Ausgleichsberechtigten nicht ausgeglichen werden, so ist für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte auf das in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen (§§ 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG). Orientierungssätze: Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Artgleichheit der Anrechte

Tenor

Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Nord gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Wehrbereichsverwaltung Nord trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.336,80 €.

Normenkette:

§§ 5, 16, 18 VersAusglG;

Gründe