1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 14.02.2008 - 5 F 419/07 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,00 €
I.
Das Familiengericht hat in dem insoweit nicht angefochtenen Scheidungsverbundurteil vom 14.02.2008 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen hierfür hat es im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne M., und I., getötet hat, als gegeben angesehen. Wegen dieser Tat wurde sie am 26.10.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
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