OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.05.2008
15 UF 74/08
Normen:
BGB § 1587; BGB § 1587c Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 860
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 419/07

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Begehung einer schweren Straftat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 15 UF 74/08

DRsp Nr. 2009/21943

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Begehung einer schweren Straftat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit

Der Versorgungsausgleich kann nach § 1587 c Nr. 1 BGB auch dann ausgeschlossen werden, wenn dem Ausgleichsberechtigten eine schwere Straftat, die er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, zur Last fällt.

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 14.02.2008 - 5 F 419/07 wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1587; BGB § 1587c Nr. 1;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat in dem insoweit nicht angefochtenen Scheidungsverbundurteil vom 14.02.2008 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Die Voraussetzungen hierfür hat es im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne M., und I., getötet hat, als gegeben angesehen. Wegen dieser Tat wurde sie am 26.10.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.