Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte
BGH, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen XII ZB 96/93
DRsp Nr. 1996/30478
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte
»Die Entscheidung darüber, ob Härtegründe i.S. von § 1587 c Nr. 1 BGB, die noch einer Entwicklung unterliegen, einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, muß bereits im Ausgangsverfahren - gegebenenfalls im Wege einer Prognose - getroffen werden. Sie kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten werden, da Härtegründe für sich allein die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1 -3 VAHRG nicht erfüllen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725).«Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines derzeitigen Bestandschutzes der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs erst eintreten, wenn die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit Eintritt des Rentenfalles des ausgleichsberechtigten Ehegatten gekürzt wird (insoweit a. A. OLG Frankfurt - 6 UF 55/88 - vom 404.01.1989, FamRZ 1989, 757).