OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2002
9 UF 153/01
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 384
OLGReport-Brandenburg 2002, 489
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 212/99

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer Straftat gegen den Partner oder dessen Angehörigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 9 UF 153/01

DRsp Nr. 2004/9047

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen einer Straftat gegen den Partner oder dessen Angehörigen

Der sexuelle Missbrauch gemeinsamer Kinder stellt ein schweres Vergehen gegenüber dem anderen Ehepartner dar, das insbesondere dann, wenn es der Grund für das Scheitern der Ehe war, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die am 28.1.1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, Zweigstelle Finsterwalde, vom 4.11.1999 geschieden, der Scheidungsantrag war seit dem 13.9.1999 rechtshängig.

In der gem. § 1587 Abs. 2 BGB zu Grunde zu legenden Ehezeit vom 1.1.1984 bis 31.8.1999 erwarben die Antragstellerin monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 678,58 DM und der Antragsgegner monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 588,42 DM.