I. Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Die am 28.1.1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda, Zweigstelle Finsterwalde, vom 4.11.1999 geschieden, der Scheidungsantrag war seit dem 13.9.1999 rechtshängig.
In der gem. § 1587 Abs. 2 BGB zu Grunde zu legenden Ehezeit vom 1.1.1984 bis 31.8.1999 erwarben die Antragstellerin monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 678,58 DM und der Antragsgegner monatliche angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 588,42 DM.
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