OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2002
6 UF 247/01
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1633
FamRZ 2002, 1633
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 317700

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2002 - Aktenzeichen 6 UF 247/01

DRsp Nr. 2007/11262

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften

1. Hat der Ehemann während der Ehezeit nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben, weil er fast durchgängig inhaftiert war und beruhen die Anwartschaften der Ehefrau allein auf Kindererziehungszeiten, so ist der Versorgungsausgleich gem. § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.2. War der Ausgleichspflichtige fast durchgängig inhaftiert und hat er deshalb auch wenig zum Familienunterhalt beigetragen, so ist von einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht i.S. von § 1587c Nr. 3 BGB auszugehen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I.