OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2007
10 UF 177/07
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1865
NJW-RR 2008, 1031
OLGReport-Hamm 2008, 448
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 352/04

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit - untergeschobene Kinder während der Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 10 UF 177/07

DRsp Nr. 2008/5408

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit - "untergeschobene" Kinder während der Ehe

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann gerechtfertigt sein, wenn die Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen drei während der Ehe geborene Kinder "untergeschoben" hat.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien schlossen am 25.10.1991 miteinander die Ehe. Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Die Ehe ist durch Urteil vom 24.03.2005, rechtskräftig seit dem 07.05.2005, geschieden worden. Während der Ehezeit hat die Antragsgegnerin folgende Kinder geboren:

01.04.1992 T

18.02.1996 K

23.12.1999 M

Der Antragsteller hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe von 647,78 EUR erworben. Die Ansprüche der Antragsgegnerin sind zunächst ungeklärt geblieben. Daraufhin hat das AG das Versorgungsausgleichverfahren mit Zustimmung beider Eheleute durch Beschluss vom 24.03.2005 abgetrennt und über die Scheidung vorab entschieden. Die spätere Rentenauskunft ergab eine Anwartschaft in Höhe von 251,43 EUR für die Antragsgegnerin.