SchlHOLG - Beschluss vom 17.12.2001
15 UF 141/01
Normen:
BGB § 1587 c Nr. 1 § 1587 o ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1496
OLGReport-Schleswig 2002, 156

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 15 UF 141/01

DRsp Nr. 2002/5914

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Ein Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB entfallen, wenn der Ausgleichspflichtige durch vollschichtige Erwerbstätigkeit und Zurückstellen eigener Studienpläne dem Ausgleichsberechtigten ein Studium ermöglicht hat.

Normenkette:

BGB § 1587 c Nr. 1 § 1587 o ;

Gründe:

Die Parteien hatten am 02. August 1996 geheiratet. Seit Januar 1999 leben die Parteien getrennt. Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. März 2000 gestellte Scheidungsantrag ist seit dem 12. Mai 2000 rechtshängig. Mit dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 18. Juni 2001 ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 09. Oktober 2001 rechtskräftig. Mit der angegriffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.