OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.07.1996
18 UF 234/95
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)348b
DRsp I(166)350b
FamRZ 1997, 30

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 18 UF 234/95

DRsp Nr. 2003/16450

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gem. § 1587 c Nr. 1 BGB ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau zwar während der Ehe auf Kosten bzw. mit Unterstützung des ausgleichspflichtigen erwerbstätigen Ehemannes studiert und dieses Studium auch erfolgreich abgeschlossen hat (Dipl.-Politologin), jedoch nach erneuter Eheschließung und Geburt eines Kindes an der Ausübung einer entsprechenden Berufstätigkeit gehindert ist. 2. Zur Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB bei persönlichem Fehlverhalten eines Ehegatten (hier: verletzende Äußerungen in Bezug auf den anderen Ehegatten gegenüber Behörden und Sparkasse):

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Hinweise:

Abl. Anmerkung von Rechtsanwalt Lambert G. Krause, Waldshut-Tiengen, FamRZ 1997, 567.

Fundstellen