OLG Koblenz - Beschluss vom 31.10.2000
9 UF 1209/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 246
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 283/96

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 9 UF 1209/98

DRsp Nr. 2004/4992

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ist nicht allein deshalb geboten, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ein größeres Vermögen verfügt und auch hinsichtlich der Alterssicherung besser dasteht.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat durch Verbundurteil den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zugunsten der Antragstellerin auf Kosten des Antragsgegners monatliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 573,86 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat. Darüber hinaus hat es den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt die Antragstellerin die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs, während der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel dessen Ausschluss anstrebt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin rügt mit der Beschwerde die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen.

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin haben in der Sache Erfolg; die Beschwerde des Antragsgegners hingegen ist unbegründet.