OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2011
II-4 UF 203/11
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2012, 142
FamRZ 2012, 1147
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 54/10

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 203/11

DRsp Nr. 2011/20365

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Allein der Umstand, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die ausgleichspflichtige Ehefrau hart trifft, reicht nicht aus. Dass sich die Ausgleichspflicht im Wesentlichen aus Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ergibt, ist ebenfalls für sich genommen kein Grund zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 3.8.2011 verkündeten Beschluss – 402 F 54/10 – des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.