Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 3.8.2011 verkündeten Beschluss –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.
Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 1 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.
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