Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 28.06.2013 unter Nr. 2 seiner Entscheidungsformel
abgeändert.
Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.086 €.
I.
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