OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.11.2013
15 UF 195/13
Normen:
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 1222/12

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2013 - Aktenzeichen 15 UF 195/13

DRsp Nr. 2014/10803

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Ist einer der Ehegatten erwerbsunfähig und bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wenn diese dazu führen würde, dass der betroffene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs und der damit einhergehenden Kürzung der Rente unterhaltsberechtigt würde. Dies führt zu einer Verkehrung des Ausgleichszwecks, wenn er unterhaltsrechtlich das zurückfordern kann, was er durch den Versorgungsausgleich abgegeben hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 28.06.2013 unter Nr. 2 seiner Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.086 €.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.