Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinberg vom 21.07.2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. des Tenors) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Personal-Nr. ...9) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 188 € monatlich auf das vorhandene Kto. .....0 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.12.2014 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen."
II. III.
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