OLG Hamburg - Beschluss vom 25.05.2021
2 UF 138/20
Normen:
VersAuglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 414 F 333/14

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit im Hinblick auf der Höhe nach unterschiedliche finanzielle Beiträge der Ehegatten zu den Kosten des Zusammenlebens

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 UF 138/20

DRsp Nr. 2023/3769

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit im Hinblick auf der Höhe nach unterschiedliche finanzielle Beiträge der Ehegatten zu den Kosten des Zusammenlebens

Haben beide Ehegatten während der Zeit des Zusammenlebens über Jahre die finanziellen Lasten so aufgeteilt, dass der Ehemann die Belastung durch das Eigenheim und das Familienauto und die teilzeitbeschäftigte Ehefrau die Kosten der Haushaltsführung getragen hat, so kann daran nicht der Ausschluss des Versorgungsausgleiches geknüpft werden, auch wenn die Gestaltung der Lebensverhältnisse zu geringeren Unterhaltsbeiträgen des einen Ehegatten geführt haben mag oder die Aufteilung einem Ehegatten nachträglich als unangemessen oder ungerecht vorkommt.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 06.11.2020, Aktenzeichen 414 F 333/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 8.226,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAuglG § 27;

Gründe:

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten über die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung.

Sie heirateten am 11.12.1981 und sind Eltern von zwei mittlerweile volljährigen Kindern.