AG Husum, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 275/00
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit im Hinblick auf ein wirtschaftliches Ungleichgewicht.
SchlHOLG, Beschluss vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 12 UF 125/01
DRsp Nr. 2002/17413
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit im Hinblick auf ein wirtschaftliches Ungleichgewicht.
Grob unbillig im Hinblick auf ein wirtschaftliches Ungleichgewicht ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits klar absehbar ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Rente erzielen kann oder wenn die zu erwartende Versorgung des Ausgleichsberechtigten die des Ausgleichspflichtigen erheblich übersteigt oder der Ausgleichspflichtige auf die von ihm während der ehe erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung eines Unterhalts dringend angewiesen ist, während der Ausgleichsberechtigte hinreichend gesichert ist.