OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2015
13 UF 156/14
Normen:
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 180/13

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen strafrechtlicher Verurteilung eines Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 13 UF 156/14

DRsp Nr. 2015/17600

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit wegen strafrechtlicher Verurteilung eines Ehegatten

Hat ein Ehegatte während der Ehezeit eine Straftat begangen, die im Falle ihrer Entdeckung dazu führen musste, dass er seinen Status als Beamter und seine Versorgungsansprüche verlieren würde, und hat er damit gegen die gemeinsamen Versorgungsinteressen der Ehegatten gehandelt, so ist der Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAuslG wegen unbilliger Härte auszuschließen.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 8. Juli 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg, Az.: 32 F 180/13, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.406,80 € festgesetzt.

II. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nicht durchgeführt. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs.