Die Beschwerde des Antragstellers gegen Nr. III. des am 25. November 2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 39 F 48/08 S - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
I. Der am ... Mai 1971 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1976 geborene Antragsgegnerin haben am ... November 1994 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder K., geboren am ... Februar 1995, B., geboren am ... Juli 1996, S. geboren am ... Dezember 1997, und D., geboren am ... Juni 2001, hervorgegangen sind. Am 22. Dezember 2006 haben sich die Parteien getrennt.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 28. Februar 2008 zugestellt. Durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 25. November 2008, rechtskräftig hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit dem 27. April 2009, wurde die Ehe geschieden.
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