I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die am 6. November 1981 in Worms geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Mit der (befristeten) Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs weiter.
II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 621 e Abs. 1,
1. Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist nicht in Anwendung der Härteregelung des §
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