OLG Koblenz - Beschluss vom 07.06.2005
11 UF 795/04
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 946
OLGReport-Koblenz 2005, 946
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 198/03

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen hoher Verbindlichkeiten

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 11 UF 795/04

DRsp Nr. 2006/7344

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen hoher Verbindlichkeiten

Weder hohe Verbindlichkeiten aus einer gescheiterten risikoreichen Altersvorsorge wie einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb unter Einsatz tilgungsersetzender Kapitallebensversicherungen noch die Umstände des Scheiterns der Ehe der Parteien begründen in der Regel den Ausschlussgrund des § 1587c Nr. 1 BGB (Anschl. an BGH - XII ZB 130/98 - 04.09.2002).

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die am 6. November 1981 in Worms geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Mit der (befristeten) Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs weiter.

II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 621 e Abs. 1, 629 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und auch im Übrigen zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist nicht in Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Tatbestand der groben Unbilligkeit bejaht.