Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.4.2008 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7.4.2008 - Az. 10 F 420/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Der 1964 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin haben am 29.12.1992 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits eine 1983 geborene Tochter. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14.9.1995 geborene Sohn K. hervorgegangen. Die Parteien wurden zwischenzeitlich geschieden. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.10.2004 zugestellt.
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