OLG Köln - Beschluss vom 23.06.2008
12 UF 46/08
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1; ZPO § 621 Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 112
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 420/04

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerwiegender Verletzung ehelicher Pflichten

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 12 UF 46/08

DRsp Nr. 2009/1328

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen schwerwiegender Verletzung ehelicher Pflichten

Der Erwerb niedriger Versorgungsanwartschaften durch einen Ehegatten stellt ebensowenig eine schwerwiegende Verletzung ehelicher Pflichten dar wie das durch eine psychische Erkrankung verursachte Unvermögen, gemeinsame Schulden zu bedienen.

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.4.2008 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 7.4.2008 - Az. 10 F 420/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1; ZPO § 621 Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1;

Gründe:

I.

Der 1964 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin haben am 29.12.1992 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin bereits eine 1983 geborene Tochter. Aus der Ehe der Parteien ist der am 14.9.1995 geborene Sohn K. hervorgegangen. Die Parteien wurden zwischenzeitlich geschieden. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 9.10.2004 zugestellt.