BGH - Beschluß vom 05.09.2001
XII ZB 56/98
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1, Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

BGH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen XII ZB 56/98

DRsp Nr. 2001/15834

Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

1. Die Wertung des Berufungsgerichts, einer der Ehegatten habe durch die Betreuung der gemeinsamen Tochter einen wesentlichen Beitrag zu den Aufgaben der Familie geleistet, so daß eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, auch dann nicht festgestellt werden könne, wenn der Beitrag zur Haushaltsführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsbelastung des einer Berufstätigkeit nachgehenden Ehegatten gestanden habe, ist nicht zu beanstanden. 2. Eine unbillige Härte i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte währen der Ehe zusätzlich zu seiner Erwerbstätigkeit den überwiegenden Beitrag zur Haushaltsführung erbracht hat.