OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2011
4 UF 208/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1147
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 304/07

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 208/11

DRsp Nr. 2012/3171

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte kann nach 27 Ehejahren nicht mehr damit gehört werden, dass die ausgleichsberechtigte Ehefrau gegen seinen Willen in der Ehe die Hausfrauenrolle übernommen und damit keine nennenswerten Anwartschaften auf Altersversorgung erworben hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn betreffend die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 13.07.2011 – 49 F 304/07 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

Die gemäß §§ 117 Nr. 7, 58, 59, 219, 61, 63, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers zum Versorgungsausgleich hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsaugleich durchgeführt, da die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht vorliegen.