Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn betreffend die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 13.07.2011 – 49 F 304/07 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 117 Nr. 7, 58, 59, 219, 61, 63, 64 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des Antragstellers zum Versorgungsausgleich hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Versorgungsaugleich durchgeführt, da die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG nicht vorliegen.
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