Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleiden vom 13.03.2013 (Az.: 12 F 69/10 VA) wird zurückgewiesen.
II.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen werden dem Antragsteller auferlegt.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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