OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.06.2015
9 UF 16/15
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1969
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 260/11

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 9 UF 16/15

DRsp Nr. 2015/15744

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

1. Dass die Versorgungsanwartschaften des ausgleichsverpflichteten Ehegatten fast ausschließlich aus Kindererziehungszeiten resultieren, ist noch kein Grund für das Absehen vom Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen. 2. Das gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte kaum nennenswert Anwartschaften erworben hat, weil er Arbeitsstellen immer wieder aus freien Stücken aufgegeben hat, mit einer selbständigen Tätigkeit als Inhaber einer Gaststätte gescheitert ist und die Familie im Übrigen bis zu seiner Inhaftierung von ALG II gelebt hat. Das gilt zumindest dann, wenn dies alles von der ausgleichsverpflichteten Ehefrau mitgetragen worden ist.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 9. Februar 2015 - 16 F 260/11 VA - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.