Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ziffern 2) und 3) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aktenkirchen vom 7.4.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 3a) des Urteils dahingehend ergänzt wird, dass die Begründung der Rentenanwartschaften bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2006 erfolgt.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren die Sorgerechtsentscheidung betrifft.
Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
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