OLG Koblenz - Beschluss vom 02.09.2008
11 UF 275/08
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1071
OLGReport-Koblenz 2009, 107
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 400/06

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 11 UF 275/08

DRsp Nr. 2009/26532

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

Zu den Grenzen des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB.

Auch wenn durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Verpflichtete bedürftig würde, ist der Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen gem. § 1587c Nr. 1 1. Hs. BGB nur dann auszuschließen, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften und/oder sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ziffern 2) und 3) des Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aktenkirchen vom 7.4.2008 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 3a) des Urteils dahingehend ergänzt wird, dass die Begründung der Rentenanwartschaften bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2006 erfolgt.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren die Sorgerechtsentscheidung betrifft.

Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.