SchlHOLG - Beschluss vom 16.07.2008
10 UF 22/08
Normen:
BGB § 1360 ; BGB § 1587c Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1414
MDR 2008, 1341
NJW-RR 2009, 302
OLGReport-Schleswig 2008, 682
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 90/06

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflichtverletzung

SchlHOLG, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 10 UF 22/08

DRsp Nr. 2008/19611

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflichtverletzung

»Voraussetzung für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB ist eine Unterhaltspflichtverletzung von einigem Gewicht, zu der die Folge dieses Ausschlusses nicht unangemessen ist. Dazu müssen über die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht geben. Das kann etwa bei einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung der Fall sein, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Lebensbedarfs geraten ist.«

Normenkette:

BGB § 1360 ; BGB § 1587c Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I

Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Antragsgegnerin ist am 13. Februar 1966 geboren, der Antragsteller am 6. Oktober 1940. Aus der am 22. Dezember 1998 geschlossenen Ehe ist die am 02. Dezember 1998 geborene Tochter A hervorgegangen, die von der Antragsgegnerin betreut wird. Die Antragsgegnerin ist weiter Mutter einer aus einer vorangegangenen Ehe stammenden Tochter, die sie ebenfalls betreut.