OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.02.2015
II-2 UF 147/14
Normen:
VersAusglG § 27; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1570; FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1968
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 46 F 34/12

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vortäuschung einer Erwerbstätigkeit durch den ausgleichsberechtigten EhegattenWirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen II-2 UF 147/14

DRsp Nr. 2015/8818

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vortäuschung einer Erwerbstätigkeit durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG gemäß unbilliger Härte ist gerechtfertigt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte nur in zeitlich geringem Umfang berufstätig war, die Einkünfte hieraus dem Familienunterhalt nicht zur Verfügung gestellt hat, er weiterhin einen namhaften für die Bestreitung von Behandlungskosten vorgesehenen Betrag unterschlagen hat und er sich im Übrigen durch Vortäuschen von Beschäftigungsverhältnissen der Kinderbetreuung entzogen hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung unter Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 21.08.2014 - Az. 46 F 34/12 - (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

2.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 27; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1570; FamFG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.