SchlHOLG - Urteil vom 23.04.2003
15 UF 231/02
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; EGBGB Art. 14 ; türk. ZGB Art. 166 (n.F.) ; türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 313
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 344/01

Ausschluss des Widerspruchsrechts des anderen Ehepartners bei Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht wegen Rechtsmissbrauchs

SchlHOLG, Urteil vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 15 UF 231/02

DRsp Nr. 2003/15127

Ausschluss des Widerspruchsrechts des anderen Ehepartners bei Scheidung einer Ehe nach türkischem Recht wegen Rechtsmissbrauchs

»1. Rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 166 II n.F., 134 türk. ZGB kann bereits der erste Widerspruch des anderen Ehegatten gegenüber einer Scheidungsklage sein (entgegen OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 477). 2. Ein Rechtsmissbrauch ist dann zu verneinen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des widersprechenden Ehepartners an der Aufrechterhaltung der Ehe besteht.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; EGBGB Art. 14 ; türk. ZGB Art. 166 (n.F.) ; türk. ZGB Art. 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die beide die türkische Staatsangehörigkeit haben, haben am 20. August 1970 in Istanbul die Ehe geschlossen. Die Eheleute leben seit August 2001 voneinander getrennt.

Der Antragsteller hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Ehe sei gescheitert.

Er hat beantragt,

die Ehe der Parteien zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: