VG Karlsruhe, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1117/14
VGH Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2216/14
Ausschluss einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe; Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe
BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 1 C 15.17
DRsp Nr. 2018/13278
Ausschluss einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe; Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe
1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen.3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).
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