BVerwG - Urteil vom 29.05.2018
1 C 15.17
Normen:
StAG § 9 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; StAG § 35 Abs. 1; BGB § 1314; BGB § 1316 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 1; StGB § 172;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 153
DÖV 2018, 879
FamRZ 2018, 1624
NVwZ 2018, 1874
ZAR 2018, 313
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1117/14
VGH Baden-Württemberg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2216/14

Ausschluss einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe; Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe

BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 1 C 15.17

DRsp Nr. 2018/13278

Ausschluss einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse bei Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe; Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe

1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen.3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).