VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.11.2014
11 S 1886/14
Normen:
AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1592 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2015, 168
FamRZ 2015, 1066
NVwZ-RR 2015, 115
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1465/14

Ausschluss eines familienbezogenen Aufenthaltstitels an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen 11 S 1886/14

DRsp Nr. 2015/2996

Ausschluss eines familienbezogenen Aufenthaltstitels an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung

§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 27 Abs. 1a Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BGB § 1592 Nr. 2;

Gründe

Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.