BVerfG - Beschluß vom 12.09.2003
2 BvR 1311/03
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1236
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VAs 6/03

Ausschluss eines Vereins von der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 1311/03

DRsp Nr. 2003/12479

Ausschluss eines Vereins von der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Verein, der überwiegend aus Strafgefangenen besteht und dessen Vorsitzender ein Strafgefangener ist, von der Vertretung von Strafgefangenen in gerichtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das RBerG ausgeschlossen wird.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Der Beschwerdeführer, die sogenannte B., ist ein eingetragener Verein. Er tritt im gesamten Bundesgebiet in zahlreichen gerichtlichen Verfahren als Vertreter insbesondere von Strafgefangenen auf. Vorsitzender des Vereins ist ein Strafgefangener, der in der Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel eine Freiheitsstrafe verbüßt.