OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2019
13 UF 43/17
Normen:
Fundstellen:
MDR 2019, 996
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 9/11

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs in Ansehung einer Straftat gegen den AusgleichsverpflichtetenBesonderes Gewicht der Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen EhegattenAllgemeine körperliche Attacken und Beleidigungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 13 UF 43/17

DRsp Nr. 2019/10159

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs in Ansehung einer Straftat gegen den Ausgleichsverpflichteten Besonderes Gewicht der Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten Allgemeine körperliche Attacken und Beleidigungen

1. Auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten ganz besonders ins Gewicht fällt.2. Nicht ausreichend sind demgegenüber allgemeine körperliche Attacken und/oder Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. Februar 2017 abgeändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.720 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe:

I.

Auf den am 21. Februar 2011 (Bl. 18) zugestellten Antrag hat das Amtsgericht die am 16. Juli 1998 geschlossene Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom 19. Juli 2011 (Bl. 55 ff.) geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich hat es seinerzeit abgetrennt (Bl. 53).