OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2019
13 UF 49/19
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 25/18

Ausschluss eines VersorgungsausgleichsEinseitige Lastenverteilung in einer ScheidungsfolgenvereinbarungVoraussetzungen einer SittenwidrigkeitSubjektive Seite der Sittenwidrigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 13 UF 49/19

DRsp Nr. 2019/14685

Ausschluss eines Versorgungsausgleichs Einseitige Lastenverteilung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit Subjektive Seite der Sittenwidrigkeit

1. Allein eine einseitige Lastenverteilung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist noch nicht sittenwidrig. 2. Zur Prüfung einer Sittenwidrigkeit ist die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abzustellen und aus belastenden Regelungen kann nur dann auf die weiter für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. 3. Eine Einseitigkeit der Lastenverteilung begründet keine Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Dezember 2018 abgeändert:

Nr. 2 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ist erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.736 Euro festgesetzt.