Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.690 € festgesetzt.
I. Die Ehe der beteiligten Eheleute wurde bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgericht Marburg vom ... 2010 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG abgetrennt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|