OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2011
2 UF 194/11
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 14; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 563/09

Ausschluss mehrerer Anrechte vom Versorgungsausgleich wegen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 2 UF 194/11

DRsp Nr. 2012/3643

Ausschluss mehrerer Anrechte vom Versorgungsausgleich wegen Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Der Ausschluss mehrerer geringwertiger Anwartschaften vom Versorgungsausgleich hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil die Addition der Ausgleichswerte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Jedoch ist dies im Rahmen der dem Gericht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dies kann etwa dann relevant werden, wenn mehreren die Geringfügigkeitsgrenze nur wenig unterschreitenden Anrechten Anrechte gegenüberstehen, die diese nur geringfügig überschreiten.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 17.03.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.690 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 10; VersAusglG § 14; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Ehe der beteiligten Eheleute wurde bereits durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgericht Marburg vom ... 2010 geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG abgetrennt.