OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2015
4 UF 99/14
Normen:
VersAusglG § 27; FRG § 15;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2062
FuR 2015, 4
NZS 2015, 387
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 326/08

Ausschluss oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Reduzierung der Bewertung ausländischer Versorgungsanwartschaften wegen Verlegung des Wohnsitzes des ausgleichsberechtigten Ehegatten in das Ausland

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 4 UF 99/14

DRsp Nr. 2015/4563

Ausschluss oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte bei Reduzierung der Bewertung ausländischer Versorgungsanwartschaften wegen Verlegung des Wohnsitzes des ausgleichsberechtigten Ehegatten in das Ausland

Verlegt ein Ehegatte vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs in sein Heimatland (Polen) zurück mit der Folge, dass die Bewertung der dort früher erworbenen Versorgungsanwartschaften abgesenkt wird, führt dies nicht dazu, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs deswegen für den anderen, in Deutschland verbleibenden Ehegatten zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde, nur weil dessen ebenfalls im Ausland erworbene Versorgungsanwartschaften höher bewertet bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 23.07.2014 (18 F 326/08 VA) in Absatz 3 des Entscheidungsausspruchs wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. 1x 1xxx51 X 5xx) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 17,1221 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1x 0xxx49 X 1xx bei der E, bezogen auf den 30.11.2008, übertragen.

Betreffend die übrigen Anrechte der Beteiligten bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.