OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.1995
2 UF 36/93
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2, 6, 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 304
FamRZ 1995, 1488
NJW 1995, 2796

Ausschluß von Trennungsunterhalt bei Betreiben von Telefonsex durch Ehefrau

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 2 UF 36/93

DRsp Nr. 1995/5972

Ausschluß von Trennungsunterhalt bei Betreiben von Telefonsex durch Ehefrau

»Betreibt die Ehefrau ohne Wissen des Ehemannes und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gewerbsmäßig "Telefonsex", so kann hierdurch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch in Ansehung der Belange eines von ihr zu versorgenden minderjährigen Kindes ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2, 6, 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

Die Parteien haben am 27. 09. 1991 geheiratet. Am 20. 12. 1991 ist der Beklagte aus der Ehewohnung ausgezogen. Seitdem leben sie getrennt. Sie sind seit 30. 06. 1994 rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin ist Mutter des am 15.05. 1985 nichtehelich geborenen Kindes P, der die 2. Schulklasse besucht und bei seiner Mutter lebt. Diese ist während des Zusammenlebens der Parteien teilschichtig erwerbstätig gewesen. Seit Oktober 1992 verdient sie als Aushilfsbedienung 200, 00 DM monatlich. Sie erhält seit März 1992 durchgehend Hilfe zum Lebensunterhalt.