BayObLG - Beschluß vom 20.11.1997
1Z BR 40/97
Normen:
BGB § 119, § 1355 Abs. 4 ; PStG § 15c, § 45, § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 64
BayObLGZ 1997, 323
DRsp I(165)253c
FamRZ 1999, 162
NJW-RR 1998, 1015
StAZ 1998, 79
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 158/96
AG Deggendorf 1 UR III 21/96 ,

Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung der Reihenfolge des Ehe- und Begleitnamens

BayObLG, Beschluß vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 40/97

DRsp Nr. 1998/1572

Ausschluß von Widerruf und Anfechtung namensrechtlicher Erklärungen zur Änderung der Reihenfolge des Ehe- und Begleitnamens

»1. Hat ein Ehegatte dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburtsnamen voran- oder nachgestellt, so ist die einmal gewählte Position des Begleitnamens während der Dauer einer nach dem Inkrafttreten des FamNamRG geschlossenen Ehe bindend. Ein Widerruf mit dem Ziel, die Reihenfolge von Ehe- und Begleitname umzukehren, ist nicht zulässig.2. Hat der Standesbeamte die Eheschließung beurkundet und die Erklärungen der Ehegatten über den Ehe- und Begleitnamen in das Familienbuch eingetragen, so unterliegen diese namensrechtlichen Erklärungen auch nach dem Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes nicht der Anfechtung nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs (Weiterführung von BayObLGZ 1992, 200/203).

Normenkette:

BGB § 119, § 1355 Abs. 4 ; PStG § 15c, § 45, § 47 ;

Gründe: