I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Er hat beantragt, das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat er den Antrag gestellt, gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners die Ehefrau in Höhe von 100 % und die Tochter in Höhe von 62 % unberücksichtigt bleiben.
Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 EUR und bezieht für seine Tochter ein monatliches Kindergeld von 154 EUR. Seine Frau verdient monatlich 400 EUR.
Das Amtsgericht hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in dem den Anträgen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht entsprochen wurde.
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