BGH - Beschluß vom 04.10.2005
VII ZB 24/05
Normen:
ZPO § 850c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 263
FamRZ 2006, 203
InVo 2006, 115
MDR 2006, 536
NJW-RR 2006, 568
Rpfleger 2006, 142
WM 2006, 239
ZVI 2006, 19
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 26/04
AG Walsrode, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ma 1353/03

Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners bei der Forderungspfändung

BGH, Beschluß vom 04.10.2005 - Aktenzeichen VII ZB 24/05

DRsp Nr. 2005/21511

Außerbetrachtlassung des Einkommens des Ehegatten und der Kinder des Schuldners bei der Forderungspfändung

»Zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 850c Abs. 4 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, Rpfleger 2005, 371 = FamRZ 2005, 1085).«

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Er hat beantragt, das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen dieser Forderung zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat er den Antrag gestellt, gemäß § 850c Abs. 4 ZPO anzuordnen, dass bei der Berechnung des pfändbaren Anteils am Arbeitseinkommen des Schuldners die Ehefrau in Höhe von 100 % und die Tochter in Höhe von 62 % unberücksichtigt bleiben.

Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 EUR und bezieht für seine Tochter ein monatliches Kindergeld von 154 EUR. Seine Frau verdient monatlich 400 EUR.

Das Amtsgericht hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in dem den Anträgen gemäß § 850c Abs. 4 ZPO nicht entsprochen wurde.