I.
Die Parteien streiten um die Titulierung des vom Antragsgegner außergerichtlich anerkannten Betreuungsunterhalts der Antagstellerin als Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes. Der Antragsgegner ist zur außergerichtlichen Titulierung des Anspruchs bereit, für den Fall, dass die Antragstellerin die Kosten der Titulierung übernimmt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner als Unterhaltsschuldner die Kosten der außergerichtlichen Titulierung zu tragen habe.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.
II.
Die gem. § 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.10.2006 - auf die Bezug genommen wird - die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert.
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