BFH - Beschluß vom 27.05.2002
III B 159/01
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; EStG §§ 26b 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1298

Außergewöhnliche Belastung - Prozesskostenvorschuss für Rechtsstreit des Ehegatten

BFH, Beschluß vom 27.05.2002 - Aktenzeichen III B 159/01

DRsp Nr. 2002/10419

Außergewöhnliche Belastung - Prozesskostenvorschuss für Rechtsstreit des Ehegatten

Ein aufgrund von § 1360 a Abs. 4 BGB geleisteter Vorschuss für einen Rechtsstreit des Ehegatten gehört zu den Unterhaltsleistungen, die durch das Ehegattensplitting abgegolten sind. Die Zahlung beinhaltet die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Ehegatten und stellt grds. keine außergewöhnliche Belastung dar. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsstreit für den Ehegatten, der den Prozess führt, zwangsläufig ist.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; EStG §§ 26b 33 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden.