BFH - Beschluss vom 21.12.2005
III B 98/05
Normen:
EStG § 31 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 733
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3897/04

Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen III B 98/05

DRsp Nr. 2006/2057

Außergewöhnliche Belastung: Kosten für Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt selbst für Prozesskosten, die dadurch entstehen, dass die sog. Scheidungsfolgesachen auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können daher insoweit nicht benachteiligt sein.

Normenkette:

EStG § 31 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 vergeblich die Kosten eines Verfahrens gegen ihren früheren Lebensgefährten auf Herausgabe persönlichen Mobiliars vor österreichischen Gerichten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage ab, weil bei einem Verfahren zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Herausgabe von Hausrat die allgemeine --von der Klägerin nicht widerlegte-- Vermutung gelte, dass mit Zivilprozessen zusammenhängende Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien.