Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u. a. Aufwendungen von 129.439 DM im Zusammenhang mit einer sog. Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastung geltend.
Zur Erläuterung trugen sie Folgendes vor:
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