FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2003
18 K 7931/00 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1452
EFG 2003, 1548

Außergewöhnliche Belastung; Leihmutterschaft; Empfängnisunfähigkeit; Kinderlosigkeit; Zwangsläufigkeit; Heilbehandlung; Gesetzliches Verbot; Seelische Störung; Embryonenschutzgesetz; Adoptivvermittlungsgesetz - Aufwendungen im Zusammenhang mit sog. Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 18 K 7931/00 E

DRsp Nr. 2003/12383

Außergewöhnliche Belastung; Leihmutterschaft; Empfängnisunfähigkeit; Kinderlosigkeit; Zwangsläufigkeit; Heilbehandlung; Gesetzliches Verbot; Seelische Störung; Embryonenschutzgesetz; Adoptivvermittlungsgesetz - Aufwendungen im Zusammenhang mit sog. Leihmutterschaft keine außergewöhnliche Belastung

1. Aufwendungen für Leihmutterschaft stellen keine als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Kosten einer Heilbehandlung wegen Empfängnisunfähigkeit oder einer durch Kinderlosigkeit verursachten seelischen Störung dar. 2. Der Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen steht überdies der vorsätzliche Verstoß gegen die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Adoptivvermittlungsgesetzes entgegen. Denn die Beachtung der inländischen Rechtsordnung muss als zumutbar angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute für das Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie u. a. Aufwendungen von 129.439 DM im Zusammenhang mit einer sog. Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastung geltend.

Zur Erläuterung trugen sie Folgendes vor: