BFH - Urteil vom 04.07.2002
III R 53/98
Normen:
EStG §§ 33 33a Abs. 1 S. 1 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 20

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistungen an Angehörige

BFH, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen III R 53/98

DRsp Nr. 2002/17426

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistungen an Angehörige

Die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dagegen bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Normenkette:

EStG §§ 33 33a Abs. 1 S. 1 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) überwies im Streitjahr (1996) 14 000 DM an seine in der Türkei lebende Schwägerin und deren (im Streitjahr 24, 19 und 17 Jahre alten) Kinder. In seiner Einkommensteuererklärung machte er diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ("Unterhalt für bedürftige Angehörige") geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ die Aufwendungen --auch im Einspruchsverfahren-- nicht zum Abzug zu. Er verwies dazu auf die gesetzliche Neuregelung in § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250), nach der nur noch Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen seien.

Die Klage, mit der sich der Kläger darauf berief, dass seine Schwägerin und deren Kinder nach dem frühen Tod seines Bruders mittellos gewesen seien, wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 70 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.