FG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2002
15 K 6936/01 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistungen; Ausländische Angehörige; Bedürftigkeitsnachweis; Erweiterte Mitwirkungspflicht - Erweiterte Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen für die in der Türkei lebenden Eltern des Ehemannes als außergewöhnliche Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 15 K 6936/01 E

DRsp Nr. 2008/18976

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistungen; Ausländische Angehörige; Bedürftigkeitsnachweis; Erweiterte Mitwirkungspflicht - Erweiterte Mitwirkungspflicht bei der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen für die in der Türkei lebenden Eltern des Ehemannes als außergewöhnliche Belastung

1. Der Abzug von Unterhaltsleistungen für ausländische Angehörige als außergewöhnliche Belastung setzt im Rahmen der erweiterten Mitwirkungspflicht des § 90 Abs. 2 AO die Vorlage vollständig ausgefüllter amtlicher Bedürftigkeitsbescheinigungen entsprechend den Verwaltungsvorschriften voraus. 2. Dabei sind detaillierte und bezifferte Angaben über die Art. und den Umfang der eigenen Einkünfte des Unterhaltsempfängers unerlässlich. Bloße Streichungen von Abfragefeldern reichen nicht aus.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 u.a. Unterhaltsleistungen an die in der Türkei lebenden Eltern ihres Ehemannes in Höhe von insgesamt 4.350 DM geltend. Neben diversen weiteren Unterlagen legte die Klägerin zum Nachweis Unterhaltsbescheinigungen ihrer Schwiegereltern vor, die das Ausstellungsdatum 04.10.2000 trugen.