FG Hessen - Urteil vom 10.06.2002
12 K 5727/98
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlung; Unterstützung bedürftiger Personen; Lebenspartner; Negativbescheinigung; öffentliche Mittel; Kürzung - Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 12 K 5727/98

DRsp Nr. 2003/9336

Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltszahlung; Unterstützung bedürftiger Personen; Lebenspartner; Negativbescheinigung; öffentliche Mittel; Kürzung - Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner

1. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner ist, dass konkret inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) wegen des erhaltenen Unterhalts durch den Steuerpflichtigen gekürzt werden. 2. Die konkrete Höhe des Kürzungsbetrages der öffentlichen Mittel ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. 3. Damit der Steuerpflichtige entsprechende Unterhaltsaufwendungen geltend machen kann, muss der unterstützte Lebenspartner selbst dann eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen, wenn bereits feststeht, dass wegen der bestehenden Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf die öffentliche Leistung besteht.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen an seine Lebensgefährtin W für das Jahr 1997. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und mit dem am 1983 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt.