Der Kläger begehrt die Anerkennung von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen an seine Lebensgefährtin W für das Jahr 1997. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und mit dem am 1983 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt.
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